Stadionordnung

Schauinsland-Reisen-Arena

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen der schauinsland-reisen-arena Duisburg.

§ 2 Widmung

(1) Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 Aufenthalt

(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen der schauinsland-reisen-arena dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Beim Verlassen des Stadionbereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit: dies gilt auch für die Besitzer einer Jahreskarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung an dem konkreten Spieltag.
(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.
(4) Personen, die erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehen, sind zur Abwehr von Gefahren von der Benutzerberechtigung ausgeschlossen.

§ 4 Eingangskontrolle

(1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 5 Verhalten im Stadion

(1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen vermeidbar - behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungs- sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(3) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 6 Verbote

(1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
    a) rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial;
    b) Waffen jeder Art, sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen geeignet sind;
    c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
    d) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder sonstige Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen;
    e) Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
    f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
    g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen;
    h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;
    i) mechanisch betriebene Lärminstrumente;
    j) alkoholische Getränke aller Art;
    k) Tiere;
    l) Laser-Pointer
    m) Reisekoffer, große Taschen und Rucksäcke;
    n) Fotokameras/ -apparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt).

(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
    a) rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
    b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
    c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
    d) mit Gegenständen oder Flüssigkeit aller Art zu werfen;
    e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
    f) ohne Erlaubnis Eintrittskarten zu verkaufen;
    g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
    h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen;
    i) Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht.

§ 7 Verkauf und Werbung

Gewerbliche Betätigung, der Verkauf von Waren, die Verteilung oder der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekten o.ä. sowie Sammlungen oder die Lagerung von Gegenständen ist innerhalb der schauinsland-reisen-arena nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis der MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA gestattet.

§ 8 Hausrecht / Aufsicht

Das Hausrecht haben Vertreter und Beauftragte der MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA und bei Veranstaltungen auch die Polizei und der Ordnungsdienst.

§ 9 Haftung

(1)  Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Die MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA haftet nur für Körper- und Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden. Für Personen- oder Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA nicht.
(2) Unfälle oder Schäden sind der MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA unverzüglich zu melden.

§ 10 Zuwiderhandlungen

(1) Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen. Besteht ferner der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
(2) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 schließen Ansprüche (z.B. Rückerstattung von Eintrittsgeldern) gegen die MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA oder den jeweiligen Veranstalter aus.
(4) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Stadionordnung nichtig, unwirksam oder anfechtbar sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der Zweck der Regelung in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.

Stand: Mai 2005, MSV Duisburg GmbH & Co.KGaA