![Schauinsland Reisen Arena Schauinsland Reisen Arena](/fileadmin/content/user_upload/_global/_keyvisuals/kv-schauinsland-reisen-arena-v001.jpg 480w,
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Stadionordnung
Schauinsland-Reisen-Arena
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Die Duisburger Stadionmanagement GmbH erlässt als Betreiberin der Schauinsland-Reisen-Arena zustehenden Haus- und Organisatioonsrechte folgende Stadionordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadionordnung dient der geregelten Benutzung, der Ordnung und Verkehrssicherheit im Bereich des umfriedeten Geländes der Schauinsland-Reisen-Arena zwischen Margaretenstraße und Bertaallee, des Vorplatzes vor der Westtribüne, auf den Parkplätzen P1 – P5 vor der Schauinsland-Reisen-Arena sowie innerhalb der Arena inklusiv ihrer Anlagen (nachfolgend Stadion oder Stadionanlage genannt).
Der Besucher (im Folgenden wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung lediglich die männliche Geschlechtsform genutzt. Sie gilt gleichermaßen für weibliche, diverse und männliche Formen) des Stadions erklärt mit dem Erwerb einer Eintrittskarte, spätestens mit Betreten des Stadions sein Einverständnis mit der Geltung dieser Stadionordnung, die er auch durch Aushang an den Eingängen zur Kenntnis genommen hat.
Diese Stadionordnung gilt grundsätzlich für alle Veranstaltungen, die im Stadion stattfinden.
§ 2 Widmung
(1) Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Sportveranstaltungen. Im Rahmen von solchen Sportveranstaltungen gelten grundsätzlich ergänzend die Bestimmungen der nationalen und internationalen Verbände (z.B. DFB, FIFA, UEFA, DFL, ELF).
(2) Darüber hinaus können auch andere Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Messen, Versammlungen) im Stadion durchgeführt werden.
(3) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des Stadions besteht nicht.
(4) Im Einzelfall abzuschließende Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 3 Hausrecht
(1) Das Hausrecht obliegt Vertretern und Beauftragten der Duisburger Stadionmanagement GmbH.
(2) Das Hausrecht wird auf den Veranstalter übertragen und vom jeweilig beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt. Veranstalter und Ordnungsdienst sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Stadionordnung Weisungen zu erteilen.
§ 4 Aufenthalt und Zutrittsbestimmung
(1) Im Stadion dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Beim Verlassen des Stadions verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit: dies gilt auch für die Besitzer einer Dauerkarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung an dem konkreten Spieltag.
(2) Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Veranstalters oder des Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.
(4) Besucher, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, sind zur Abwehr von Gefahren von der Benutzerberechtigung ausgeschlossen.
(5) Über besondere Zutrittsregelungen für Minderjährige entscheidet der Veranstalter.
§ 5 Eingangskontrolle
(1) Jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Sicherheits-/Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Sicherheits-/Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie Waffen oder sonstige der Sicherheit gefährdende und/oder untersagte Gegenstände mit sich führen.
(3) Personen, die ihre Zustimmung zur Personendurchschau durch den Sicherheits-/Ordnungsdienst, Durchsuchung der Polizei oder Identitätsprüfung verweigern, können bei der Kontrolle zurückgewiesen und der Einlass verweigert werden.
(4) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes ist ausgeschlossen.
(5) Personen, denen bei der Zuwegung zum Stadion Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nachgewiesen werden können, z. B. das Abbrennen von Pyrotechnik, Sachbeschädigung oder ähnliche Verstöße gemäß der Stadionordnung, wird ebenfalls der Zugang zum Stadion verwehrt.
§ 6 Verhalten im Stadion
(1) Die Stadionanlage ist pfleglich und schonend zu benutzen.
(2) Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert, belästigt oder diskriminiert wird.
(3) Sichteinschränkungen aufgrund vom Veranstalter zugelassenen Fahnen o.Ä. sind jedoch nicht auszuschließen und stellen keine Behinderung im Sinne des § 6 Abs. 2 dar.
(4) Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Veranstalters, des Sicherheits-/Ordnungsdienst sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(5) Alle Auf- und Abgänge sowie Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.
(6) Während der laufenden Veranstaltungen ist es untersagt im Sitzplatzbereich zu stehen, es sei denn, das (Auf)stehen ist Bestandteil der Veranstaltung.
§ 7 Verbote
(1) Das Mitführen und der Konsum von Cannabis und anderen Betäubungsmitteln im Stadion ist verboten.
(2) Auch ist das Rauchen von Zigaretten, E-Zigaretten und Ähnlichem in den Blöcken 7, 12, K und 24 nicht gestattet.
(3) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen insbesondere folgender Gegenstände untersagt:
a) rassistisches, fremdenfeindliches, radikales sowie antisemitisches Propagandamaterial; entsprechendes gilt für szenetypische Kleidung und o. g. verbotenen Inhalten sowie entsprechenden Schriftzügen oder Symbolen;
b) Waffen jeder Art (Aktiv- und Passivbewaffnung, z. B. Mundschutz), sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Schusschwaffen geeignet sind;
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
d) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder sonstige Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen;
e) Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, etc.;
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände
einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen;
h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 Meter sind oder deren Durchmesser
größer als 3 cm ist, sofern dies nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt ist;
i) Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung
der Identität zu verhindern;
j) Elektrisch und mechanisch betriebene Lärminstrumente; sofern dies nicht ausdrücklich
durch den Veranstalter genehmigt ist;
k) Trillerpfeifen;
l) sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen; im Einzelfall kann der Veranstalter mit dem Stadionbetreiber eine Ausnahme von dieser Regelung vereinbaren;
m) Tiere;
n) Laser-Pointer;
o) Selfie-Sticks;
p) Reisekoffer, große Taschen und Rucksäcke größer als DIN A4;
q) Fotokameras/-apparate, Videokameras, Stative oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt);
r) der Betrieb von Drohnen, Modellflugzeugen oder anderen unbemannten Luftfahrtsysteme, im Außengelände sind die Überflugverbote ausnahmslos einzuhalten (www.bmvi.de/drohnen).
Der Veranstalter kann weitere Verbote aussprechen, die dann vor Ort zusätzlich ausgehangen werden müssen.
(4) Verboten ist den Besuchern weiterhin insbesondere:
a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren;
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen-/Zaunanlage der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
d) mit Gegenständen oder Flüssigkeit aller Art zu werfen;
e) Feuer / Brandnester zu legen sowie das Abrennen/Abschießen von Feuerwerkskörper,
Leuchtkugeln oder anderen Pyrotechnische Gegenstände;
f) ohne Erlaubnis Eintrittskarten zu verkaufen;
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen;
i) Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht.
§ 8 Bild- / Tonaufnahmen von und durch Zuschauer der Veranstaltung
(1) Jeder Besucher einer Veranstaltung im Stadion willigt ein, dass der Betreiber und der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen des Besuchers zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.
(2) Die Rechte des Veranstalters aus Abs. 1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.
(3) Das Sammeln und/oder Erheben und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video oder audiovisuellem Material in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel), ist im Stadion untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters vor. Ebenso untersagt ist es, andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht ins Stadion mitgebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingungen kann der Besucher der Zutritt zum Stadion verweigert oder des Stadions verwiesen werden.
§ 9 Zuwiderhandlung
(1) Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung des Stadions verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen. Besteht ferner der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
(2) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 schließen Ansprüche (z.B. Rückerstattung von Eintrittsgeldern) gegen die Inhaber des Hausrechtes nach § 3 dieser Stadionordnung aus.
(4) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
§ 10 Hausverbote
(1) Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Stadions im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann unbeschadet weiterer Rechte des Betreibers/Eigentümers bzw. des Veranstalters ohne Entschädigung ein Hausverbot ausgesprochen werden.
(2) Sofern durch schuldhafte Handlungen Schäden entstehen, werden die Verursacher – sofern nicht vertragliche Regelungen Anwendung finden – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz herangezogen.
(3) Sollte der Betreiber/Eigentümer und/oder der Veranstalter aufgrund Zuwiderhandlungen von Besuchern gegen diese Hausordnung durch Verbände auf Schadensersatz und/oder auf Leistung einer Geldstrafe in Anspruch genommen werden, ist der zuwiderhandelnde Besucher regresspflichtig.
§ 11 Haftung
(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgen auf eigene Gefahr.
(2) Die Haftung der Duisburger Stadionmanagement GmbH und ihrer Erfüllungsgehilfen ist auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten beschränkt. Für Personen- oder Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Duisburger Stadionmanagement GmbH nicht.
(3) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen in denen kraft Gesetzes oder in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(4) Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter und der Duisburger Stadionmanagement GmbH unverzüglich zu melden.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Stadionordnung nichtig, unwirksam oder anfechtbar sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der Zweck der Regelung in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Selbiges gilt im Falle einer Regelungslücke.
§ 13 Schlussbestimmung
(1) Diese Stadionordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Diese Stadionordnung kann von Seiten der Duisburger Stadionmanagement GmbH jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, geändert werden. Jede neue Fassung dieser Stadionordnung ersetzt die ältere Fassung und setzt jene außer Kraft.
(3) Stand der Stadionordnung: Dezember 2024
Gültig ab: 1. Dezember 2024, Duisburger Stadionmanagement GmbH
Die Stadionordnung der schauinsland-reisen-arena zum Download.